Eine Einweisung in die Grundfunktionen der bei uns gekauften Elektrogroßgeräte können Sie gerne bei uns im Ladengeschäft erhalten.
Online-Vollschutzprodukte
I. Produktinformation
Das Vollschutzprodukt deckt durch einmalige Zahlung der Prämie beim Gerätekauf unvorhersehbare und plötzlich eintretende Sachschäden, die an dem versicherten Gerät während der Laufzeit entstanden sind.1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an?
Wir bieten Ihnen eine Elektronikversicherung für Elektrogeräte an. Grundlagen sind die beigefügten Allgemeinen Bedingungen ABEL 2008 sowie alle weiteren im Informationsblatt genannten Vereinbarungen.2. Welche Risken sind versichert?
Wir versichern die im Versicherungsvertrag bezeichneten Elektrogeräte gegen unvorhergesehene Beschädigungen oder Zerstörungen (Sachschaden/Hardwareschaden).3. Wie hoch ist die Prämie und wann müssen Sie diese Prämie bezahlen?
Prämienfälligkeit | einmalig mit Erwerb des Gerätes |
Versicherungsbeginn | Datum des Gerätekaufes |
Vertragslaufzeit | 5 Jahre |
Prämie: | abhängig vom Kaufpreis des Gerätes (siehe unten) |
Bei Abschluss eines der Vollschutzprodukte ist der Preis des zu schützenden Gerätes zu beachten. Abhängig von diesem Preis wird dann das entsprechende Vollschutzprodukt ausgewählt. Die Prämie sowie die Deckung für das Gerät bezieht sich immer auf den Verkaufspreis des Gerätes inkl. Mehrwertsteuer ohne Zuschüsse (z.B. Subventionen des Netzbetreibers).
Vollschutzprodukt:inkl. MwSt. bis | inkl. Vers. Steuer | inkl. Vers.Steuer | |
V1* | € 500,00 | € 59,- | € 87,- |
V2 | € 1.000,00 | € 87,- | € 129,- |
V3 | € 1.500,00 | € 120,- | € 169,- |
V4 | € 2.500,00 | € 189,- | € 259,- |
V5 | € 5.000,00 | € 350,- | € 500,- |
*Für Notebooks und Projektoren können die Vollschutzprodukte generell erst ab Preisgruppe V2 abgeschlossen werden, auch wenn der Verkaufspreis der Geräte unter € 500,- liegt (z.B. beträgt die Prämie für ein Notebook um 490,- € für 3 Jahre 55,- €).
4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen?
Nicht versichert sind insbesondere:5. Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsschluss?
Bei Vertragsschluss muss die Prämie vollständig gezahlt sein, damit Sie ab Versicherungsbeginn/Kauf Versicherungsschutz haben.6. Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?
Sie sind für das gekaufte und geschützte Gerät selbst verantwortlich. Dies schließt einen sorgsamen, sorgfältigen Umgang mit dem Gerät sowie eine sichere, vorausschauende Verwahrung, auch während des Transportes oder Tragens, mit ein.7. Welche Pflichten haben Sie im Schadensfall und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?
Versuchen Sie den Schaden gering zu halten, ohne Ihre eigene Sicherheit zu gefährden. Wenn ein Schadensfall eingetreten ist, melden Sie diesen unverzüglich (im Normalfall max. drei Werktage) an die itonia GmbH, den bevollmächtigten Versicherungsbetreuer des Versicherers. Am einfachsten und schnellsten erfolgt dies online im WWW unter www.itonia.com/deeu . Sollten Sie keinen Internetzugang haben, erhalten Sie weiterführende Informationen unter der Tel. Nr.: 0211 / 248 109 04. Erleichtern Sie uns die Untersuchungen, die nötig sind, um Ursache und Höhe des Schadens festzustellen. Hierzu finden Sie weitere Informationen in § 10 und § 13 Absatz 2 ABEL 2008.8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zum Zeitpunkt des Kaufes und der gleichzeitigen Zahlung der Prämie gemäß § 9 Absatz 1 ABEL 2008 und endet in jedem Fall exakt 36 bzw. 60 Monate nach dem Geräte-Rechnungsdatum. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jahren, können Sie diesen bereits zum Ende des dritten Jahres kündigen. Beachten Sie, dass uns Ihre Kündigung hierbei drei Monate vor Ablauf der ersten drei Jahre Ihrer Vertragslaufzeit zugehen muss.9. Wie ist der Versicherungsschein gestaltet?
Jedes Vollschutzprodukt stellt eine eigene Versicherung dar. Der Versicherungsschein besteht aus diesem Informationsblatt mit beigeschlossenen Bedingungen und der Originalrechnung aus dem Kauf des versicherten Gerätes mit dem Vollschutzprodukt.10. Vertragspartner des Versicherungsnehmers
1) Versicherungsunternehmen
Helvetia Versicherungen AG,
Hoher Markt 10-11, 1010 Wien, Österreich
Fax: +43 50 222 - 91000
E-Mail: produktschutz@helvetia.at
Homepage: www.helvetia.at
Firmenbuch HG Wien, FB Nr. 116899 k, DVR Nummer 0014991
2) Hauptgeschäftstätigkeit
Die Hauptgeschäftstätigkeit ist der Vertrieb aller Arten von Schaden/Unfallversicherungen, Lebensversicherungen sowie -, fondsgebundenen- und indexgebundenen Lebensversicherungen.
Schadensmeldungen nur an die itonia GmbH unter www.itonia.com/deeu oder für weiterführende Anweisungen Tel: 0211 / 248 109 04.
11. Partner
Der Partner ist der Vermittler der Versicherung. Seine Daten befinden sich auf der Geräterechnung.12. Grundlagen der Versicherung
Es liegen die folgenden Allgemeinen Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABEL 2008) der Helvetia Versicherungen AG in der Fassung vom 1.8.2008 zu Grunde. Dieses Informationsblatt ist eine Kurzfassung der zu Grunde liegenden Bedingungen.II. Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung, Stand: 01.08.2008 (ABEL 2008)
§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
1. Versicherte Sache
Versichert ist das auf der Rechnung näher bezeichnete Elektrogerät und das in der Orginalverpackung mitverkaufte Zubehör.2. Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind§ 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen der versicherten Sache.2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden§ 3 Versicherungsort
1. Stationäre Geräte
Bei der Bauart nach stationären Geräten gelten die Räumlichkeiten des Endverbrauchers als Versicherungsort innerhalb Europas im geografischen Sinn exklusive GUS-Staaten.2. Transportable Geräte
Bei der Bauart nach transportablen Geräten und bei der Bauart nach im Freien aufstellbaren Geräten gilt als örtlicher Geltungsbereich Europa im geographischen Sinne exklusive GUS-Staaten.§ 4 Versicherungswert
1. Versicherungswert
Versicherungswert ist der Neupreis am Schadentag desselben oder eines technisch gleichwertigen Gerätes.§ 5 Versicherte und nicht versicherte Kosten
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte.§ 6 Umfang der Entschädigung
1. WiederherstellungskostenIm Schadensfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten niedriger sind als der Versicherungswert des Gerätes. Sind die Reparaturkosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
2. Teilschaden
In diesem Fall erfolgt die Übernahme der Kosten für eine Reparatur inklusive Arbeitszeit und Ersatzteile (mit Verrechnung eines Selbstbehaltes bei Schäden, die einen Selbstbehalt bedingen, siehe Absatz 5).3. Totalschaden
a) Der Versicherungsnehmer erhält im Falle eines Totalschadens oder einer unwirtschaftlichen Reparatur als Ersatz für sein altes, defektes Gerät ein Neugerät, das technisch dem alten Gerät zumindest gleich oder besser gestellt ist. Unwirtschaftlichkeit heißt, dass die Reparaturkosten höher als der Versicherungswert sind. Bei Verfügbarkeit gleichwertiger Geräte besteht kein Anspruch auf technisch bessere, selbst wenn diese unter dem urs-prünglichen Versicherungswert liegen.4. Grenze der Entschädigung
Grenze der Entschädigung ist der Versicherungswert.5. Selbstbehalt
Selbstbehalte werden von den Kosten der Reparatur des geschützten Gerätes inklusive den Kosten eines eventuellen Kostenvoranschlages bzw. den Kosten eines Neugerätes im Totalschadenfall berechnet. Der Selbstbehalt kommt auch für Schäden, die sich erst durch die Analyse als Schäden durch Ungeschicklichkeit erweisen, zur Anwendung, eventuelle Kosten für Kostenvoranschläge werden in diesen Fällen nicht ersetzt.6. Ablöse
Eine Ablöse der Schäden, auch bei Totalschäden, in Bargeld ist nicht möglich.§ 7 Wechsel der versicherten Sachen
Durch das entsprechende Ersatzgerät gelten alle zusätzlichen Aufrüstungen des alten Gerätes, die beim Kauf integriert waren, als ersetzt, unabhängig davon, ob die Aufrüstung nun im Ersatzgerät notwendigerweise wieder aufscheint oder durch die bestehende Konfiguration des Ersatzgerätes hinfällig geworden ist. Aufrüstungen oder nachträglich in das alte Gerät eingebaute Aufrüstungen, die nicht bei Kauf des alten Gerätes mitgeschützt wurden, werden nicht ersetzt.§ 8 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Einmalprämie
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung beim Kauf des Geräts.2. Fälligkeit der einmaligen Prämie
Die einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts - unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.3. Folgen der Nichtzahlung der Einmalprämie
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Absatz 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder auch leistungsfrei.§ 9 Deckungszeitraum (Laufzeit)
1. Dauer
Der Deckungszeitraum der einzelnen Vollschutzprodukte beginnt mit dem Geräte-Rechnungsdatum und endet in jedem Fall exakt 36 bzw. 60 Monate nach dem Geräte-Rechnungsdatum. Schadenseinreichungen nach Ablauf des Deckungszeitraumes werden nicht akzeptiert.2. Ende der Laufzeit bei einem TotalschadenBei Ersatz eines Gerätes oder einer Schadenersatz-Ablehnung durch die Versicherung nach einem Totalschaden (unwirtschaftliche Reparatur) sowie einer Ablehnung zur Zahlung des Selbstbehaltes durch den Versicherungsnehmer gilt das zugehörige Vollschutzprodukt als erloschen und es erfolgt keine anteilige Prä-mienrückvergütung.
§ 10 Schadenabwicklung
1. Bring-In-Schutz / Vor-Ort-Reparatur
Zur gültigen Anmeldung eines Schadens muss der Versicherungsnehmer den Schadensfall unverzüglich (im Normalfall max. drei Werktage) an den Versicherungsbetreuer melden. Am einfachsten und schnellsten erfolgt dies im WWW unter www.itonia.com/deeu. Sollte kein Internetzugang vorhanden sein erhält der Versicherungsnehmer entsprechende Anweisungen unter Tel: 0211 / 248 109 04. Der Versicherungsnehmer erhält, nachdem er das Scha-densformular korrekt ausgefüllt hat, den itonia Reparaturschein mit der Schadensnummer und Anweisungen zur Einleitung der Reparatur.2. Schadenformular
Bei jedem Schaden muss ein Schadensformular ausgefüllt werden. Der Schadenshergang ist vom Versicherungsnehmer selbst zu formulieren und in das Schadensformular einzutragen. Dabei sind folgende Punkte genau und vollständig anzugeben:3. Ausfüllen des Schadenformulares
Das Schadensformular ist vom Versicherungsnehmer persönlich, genau und wahrheitsgetreu, auszufüllen, online freizugeben bzw. zu unterschreiben. Angemeldete Schäden bzw. Schadensformulare ohne genauer Schadenhergangs-Beschreibung und Freigabe bzw. rechtsverbindlicher Unterschrift des Versicherungsnehmers werden bis zur vollständigen Klärung nicht bearbeitet. Mündliche Mitteilungen oder Auskünfte, von wem auch immer, können nicht berück-sichtigt werden. Falsche, unrichtige oder bewusst unrichtige Angaben im Schadenformular können zu einer Ablehnung des Schadens, zur Rückforderung von erbrachten Leistungen bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.4. Schadenübernahme
Schadenübernahme erfolgt durch den Versicherer bzw. dessen Beauftragten. Zur Beurteilung wird dem Versicherer eine angemessene Zeit eingeräumt. Ein Anspruch auf sofortige Reparatur, sofortigen Ersatz des geschützten Gerätes oder auf ein Leihgerät besteht nicht.5. Schadenabwicklung
Nach vorläufiger Zustimmung zur Schadenübernahme durch den Versicherer kann die Reparatur eingeleitet bzw. bei Totalschäden ein Neugerät angeschafft werden. Der Versicherungsnehmer kann zur konkreteren Feststellung der Schadensübernahme einen Kostenvoranschlag im Service-Center oder beim Partner beauftragen und beim Versicherungsbetreuer im Vorfeld einreichen. Der Versicherungsnehmer bezahlt danach die Reparaturkosten bzw. die Kosten für das Neugerät direkt beim Service-Center oder dem Partner. Nach Vorlage (per Post, Email oder Fax) der Reparaturrechnung, der original Geräterechnung, des Reparaturberichtes, des Kostenvoranschlages und des itonia Reparaturscheines beim Versicherungsbetreuer, erhält der Versicherungsnehmer, bei positiver Deckungsbeurteilung, die Reparatur- oder Neugerätekosten auf sein Konto erstattet. Die Anforderung der, jeweilig pro Schadensfall und Abwicklungsvorgang unterschiedlichen, vorzulegenden Dokumente kann variieren und wird durch den Versicherungsbetreuer festgelegt. Eventuelle Kosten aus nicht gedeckten Schäden sowie nicht gedeckte Kosten sind direkt an das Service-Center oder den Partner zu bezahlen. Die aufgrund des eventuellen Selbstbehaltes nicht übernommenen Kosten werden dem Versicherungsnehmer direkt in Abzug gebracht.6. Bestätigung der Behörde
Für alle Schäden, die ein behördliches Vorgehen nach sich ziehen (Brand, Naturkatastrophen etc.) muss der Versicherungsnehmer auch die entsprechende behördliche Bestätigung an den Versicherungsbetreuer senden.7. Tausch des Gerätes im Deckungszeitraum
Falls während des Deckungszeitraumes des Voll-schutzprodukt das geschützte Gerät getauscht wurde (z.B. Garantietausch durch Hersteller etc.) müssen bei Einforderung einer Leistung auch die entsprechenden Nachweise (Lieferschein, Austauschbeleg etc.) beigebracht werden.§ 11 Dauer und Ende des Vertrages
1. Dauer
Der Vertrag beginnt gemäß § 8 ABEL 2008 und endet nach drei bzw. fünf Jahren.2. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.§ 12 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder es ist von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so gebührt dem Versicherer die Prämie oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.§ 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1. Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall
a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalles alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten.2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.§ 14 Mehrere Versicherer
1. Nichtigkeiten bei Mehrfachversicherung
Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.2. Beseitigung der Mehrfachversicherung
Es gelten die Bestimmungen des § 79 VVG.§ 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.§ 16 Weitergabe bzw. Verkauf des versicherten Gerätes
Da sich das Vollschutzprodukt auf die Geräte-Seriennummer bezieht, kann das Gerät innerhalb der Laufzeit weitergegeben/verkauft werden, der Schutz bleibt aufrecht, solange der neue Besitzer die Rechte und Pflichten des Vollschutzprodukt anerkennt. Andernfalls erlischt der Schutz und es erfolgt keine anteilige Prämienrückvergütung.§ 17 Anzeigen; Willenserklärungen; Form
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.§ 18 Gerichtsstand
1. Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.§ 19 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.§ 20 Vertragssprache
Die Vertragssprache ist Deutsch.§ 21 Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.§ 22 Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.§ 23 Subsidiarität
Versicherungsschutz aus dieser Elektronikversicherung besteht nur, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz durch eine andere Versicherung (z.B. Hausratversicherung, Haftpflichtversicherung, Versicherungen im Rahmen eines Kreditkartenprodukts) besteht.§ 24 Versicherungsschein
Der Versicherungsschein besteht aus diesen Bedingungen und der Kaufrechnung.§ 25 Beschwerden
Beschwerden können an produktschutz@helvetia.at oder an die Aufsichtsbehörde gerichtet werden.